Studieren ist teuer.
Leider ist für Viele nur über ein Studium der Zugang zum Traumberuf möglich. Wer nicht bei seinen Eltern wohnt, der wird das meiste Geld für die Zahlung der monatlichen Miete benötigen. Daneben entstehen Kosten für Nahrungsmittel, Kleidung, Studiengebühren, Semesterticket, Bücher und alles Weitere, zum Studieren benötigte Material.
Seit einigen Jahren nun dürfen sich die Finanzgerichte mit dem Thema der steuerlichen Absetzbarkeit der Ausbildung befassen. Ein gesetzliches Schlupfloch von 2004 ist kurz nach seiner Entdeckung vor im Jahr 2011 in besonderer Eile vom Gesetzgeber geschlossen worden. Somit konnte zunächst die steuerliche Geltendmachung der Erstausbildung abgewehrt werden. So ganz ist das Thema allerdings nicht vom Tisch.
Das Erststudium: Laut Gesetzgeber ein privates Vergnügen
Der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, sieht das anders:
„Berufsausbildung ist kein Privatvergnügen und muss daher entsprechend steuerlich berücksichtigt werden.“
Immerhin wird hierzulande eine erste Ausbildung benötigt, um überhaupt einen Beruf ergreifen zu können. Da im Moment noch zahlreiche Verfahren bei den Gerichten anhängig sind, ist es angeraten, im Wege der eigenen Steuererklärung Vorsorge zu treffen. Im Übrigen steht das umstrittene Gesetz zudem in Verdacht, verfassungswidrig zu sein. Selbst der Bundesfinanzhof ließ bereits derartige Zweifel durchblicken.
Wer Steuern auf sein Einkommen zahlt (steuerfreie Einkommenshöchstgrenze von 8.130 Euro beachten), der sollte ab sofort jährlich und gegebenenfalls zusätzlich rückwirkend für die vergangenen vier Jahre, mit seiner Steuererklärung einen Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages stellen.
Gegen die zu erwartende Ablehnung des Finanzamtes sollte dann Widerspruch eingelegt werden mit dem gleichzeitigen Antrag dahin gehend, dass das Verfahren ruhen gelassen werden soll, bis eine Entscheidung höherer Instanz in einem der derzeit anhängigen Prozesse gefällt wurde. Damit wäre die Abzugsmöglichkeit im Wege der Werbungskosten bei einem positiven Ausgang des benannten Verfahrens gesichert.
Die Kosten für die zweite Aus- oder Fortbildung als Werbungskosten
Im Einkommenssteuergesetz werden Werbungskosten als Aufwendungen für den Erwerb, die Sicherung und den Erhalt der eigenen Einnahmen definiert (§9 Abs. 1 EStG). Glücklich können sich also all diejenigen schätzen, die vor dem Studium eine Ausbildung absolviert haben. Aber auch der Abschluss in einem Bachelorstudiengang wird als Erstausbildung gewertet, womit es sich dann beim daran anschließenden Master um ein Zweitstudium handelt. Damit die Studienkosten im Nachhinein tatsächlich geltend gemacht werden können, wird seitens des Bundes der Steuerzahler empfohlen bereits während des Studiums eine Steuerklärung abzugeben und dann im Wege des Antrages auf Feststellung des Verlustvortages die Kosten feststellen lassen.